Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
8. Abschnitt
Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien
Auszahlung und Einstellung der Förderung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.Die Förderungen gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 Absatz eins, sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.
(2)Absatz 2,Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 22,, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195338