Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Verwendungsnachweis
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.
(2)Absatz 2,Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
gesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;
zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;
deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;
Struktur des Fördernehmers.
(3)Absatz 3,Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß Paragraphen 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Absatz 2, zusätzlich zu enthalten:
Anzahl der Mitgliedsvereine;
die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe
für welche Mitgliedsvereine,
solche Förderungen gegeben wurden;
den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.
(4)Absatz 4,Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.Bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (Paragraph 14,), zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195339