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§ 22 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Verwendungsnachweis

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.
  2. Absatz 2,Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      gesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;
    2. Ziffer 2
      zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;
    3. Ziffer 3
      deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;
    4. Ziffer 4
      Struktur des Fördernehmers.
  3. Absatz 3,Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß Paragraphen 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Absatz 2, zusätzlich zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Mitgliedsvereine;
    2. Ziffer 2
      die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe
      1. Litera a
        für welche Mitgliedsvereine,
      2. Litera b
        in welcher Höhe und
      3. Litera c
        für welchen Zweck
      solche Förderungen gegeben wurden;
    3. Ziffer 3
      den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.
  4. Absatz 4,Bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (Paragraph 14,), zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195339