Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß Paragraph 22, durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.
(2)Absatz 2,Die von den Fördernehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Fördernehmers sowie in die Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse erhalten haben, nachgeprüft werden. Bestehen Zweifel an der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat die Bundes-Sport GmbH eine vertiefte Prüfung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei der Evaluierung des Fördererfolgs durch die Bundes-Sport GmbH ist die zuständige Kommission heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Bundes-Sport GmbH hat unverzüglich das Ergebnis der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung (Prüfprotokoll) dem Fördernehmer schriftlich mitzuteilen und bei widmungsgemäßer Verwendung der Fördermittel außerdem dies ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195340