Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Stiftungs- oder Fondsvorstand
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
(3)Absatz 3,Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.
Schlagworte
Stiftungsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178254