Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Rechnungsprüfer
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wenn
weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist nochweder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zu bestellen ist noch
ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bestellt wird,
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
Schlagworte
Stiftungsprüfer, Stiftungskurator
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40189395