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§ 188 BSVG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 31/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18801.01.200831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 31/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 18801.05.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 18818.04.200130.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 18801.01.200117.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 18801.01.199431.12.2000 BGBl. Nr. 22/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 31/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 2, zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 185, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2,Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4,Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

  5. Absatz 6,Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (Paragraph 191, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  6. Absatz 7,Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
  7. Absatz 8,Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40088317