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§ 21 BThOG

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 39/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 39/2025
§ 2104.08.199824.07.2025 BGBl. I Nr. 108/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 39/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.
  2. Absatz 2,Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  3. Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nehmen als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, für den Bund gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Soweit nicht anders angeordnet kommt der BVAEB dabei in entsprechender Anwendung der Paragraphen eins, Absatz 2 und 2 bis 6 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, die Wahrnehmung der auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung bezogenen Rechte und Pflichten zu. Die BVAEB kann auf Anfrage jeder Person mit Anwartschaft auf eine Pensionsleistung nach dem Bundestheaterpensionsgesetz einmal unverbindlich Auskunft über die voraussichtliche Höhe von bis zu drei Jahren in der Zukunft gelegenen Leistungen erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Absatz 3, übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO zu verarbeiten und der BVAEB zur Erfüllung der dieser in Absatz 3, übertragenen Aufgaben zu übermitteln. Die BVAEB ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO insbesondere und unbeschadet der entsprechenden Anwendung des Paragraph 5, BPAÜG ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Absatz 3, übertragenen Aufgaben erforderlichen und insbesondere seitens der Bundestheater-Holding GmbH übermittelten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO zu verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung der Bundestheater-Holding GmbH sowie der jeweils von der Verarbeitung betroffenen Person zu übermitteln. Die Ermächtigungen zur Verarbeitung bzw. Übermittlung nach diesem Absatz beziehen sich auf die erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen sowie pensionsrechtlichen personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO darf dabei nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen.
  5. Absatz 5,Auf Bedienstete gemäß Absatz eins, findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, keine Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977, Ruhestandsversorgung

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40270511