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§ 21a BThOG

Fassungen
ab 24.05.2007 — BGBl. I Nr. 24/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21a heute24.05.2007 BGBl. I Nr. 24/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

24.05.2007BGBl. I Nr. 24/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Besondere Datenübermittlung

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaften sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach Paragraph 17, anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach Paragraph 21, Absatz 3, zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, und
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Absatz 2, zu entrichten ist, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40087616