Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Abgabenbefreiung
§ 8.Paragraph 8,
Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß § 5 gilt jedoch nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 5, gilt jedoch nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663. Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12127483
alte Dokumentnummer
N7199812552U