Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Leistungen der Theaterservice GmbH
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 5 den Bühnengesellschaften nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 den Bühnengesellschaften nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Absatz eins, zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.
(4)Absatz 4,Die Theaterservice GmbH ist über die Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus berechtigt, alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im Wesentlichen dem Bund und den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1, den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek sowie deren Tochtergesellschaften anzubieten und zu erbringen. Mit Bedacht darauf kann die Theaterservice GmbH ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb anbieten und erbringen.Die Theaterservice GmbH ist über die Leistungsverpflichtung gemäß Absatz eins, hinaus berechtigt, alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im Wesentlichen dem Bund und den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek sowie deren Tochtergesellschaften anzubieten und zu erbringen. Mit Bedacht darauf kann die Theaterservice GmbH ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb anbieten und erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR40173360