(5)Absatz 5,Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe 1 gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach § 19 Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch acht der Gehaltsstufe 1 gemäß Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach Paragraph 19, Absatz 3, neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.