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Art. 2 (ÜR) BThPG

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 688/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.01.1977 BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 688/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,, zu den Paragraphen eins, 2, 2 a, 2 b, 3, 4, 5, 6, 6 a, 7, 8, 9, 10 und 15 Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,)

  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift des Paragraph 6, neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
  3. Absatz 3,Ist der nach der Vorschrift des Paragraph 6, neu ermittelte Hundertsatz höher als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, findet auf die im Absatz eins, bezeichneten Personen Anwendung.
  5. Absatz 5,Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch acht der Gehaltsstufe 1 gemäß Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach Paragraph 19, Absatz 3, neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Ist der nach Absatz 5, neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedrigerer als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
  7. Absatz 7,Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die ab dem 1. September 1958 mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Absatz 5, sinngemäße Anwendung.
  8. Absatz 8,Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6,) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem 1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten, Mitglieder des Regiedienstes und des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977 für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz 8, maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H.
  9. Absatz 9,Die Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 6 a, gebührt vom 1. Jänner 1977 an.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12161130

alte Dokumentnummer

N6195819288R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/688/A2/NOR12161130