Rechtstracker.at

Art. 3 (ÜR) BThPG

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 688/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.01.1977 BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 688/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
Übergangsbestimmungen für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,, zu den Paragraphen eins, 2, 2 a, 2 b, 3, 4, 5, 6, 6 a, 7, 8, 9, 10 und 15 Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,)

  1. Absatz eins,Bei einem Bundestheaterbediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein im Paragraph eins, Absatz eins und 2 umschriebenes Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wenn dies für den Bundestheaterbediensteten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
  2. Absatz 2,Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden oder bei Begründung des in den Absatz eins und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen standen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet.
  3. Absatz 3,Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag weiterhin 5 v. H.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12161131

alte Dokumentnummer

N6195819289R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/688/A3/NOR12161131