Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33kParagraph 33 k
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Weitere Ansprüche bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich
§ 33k.Paragraph 33 k,
(1)Absatz eins,Für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 33d Abs. 2, sind die Abschnitte III, IIIa, IIIb und VIa anzuwenden.Für Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2,, sind die Abschnitte römisch drei, römisch drei a, römisch drei b und römisch sechs a anzuwenden.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach § 13k, für das Überbrückungsgeld nach § 13o sowie für die Abfertigung nach § 21 iVm § 21a zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils § 33h Abs. 1 und 2 bis 3.Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach Paragraph 13 k,, für das Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 o, sowie für die Abfertigung nach Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 21 a, zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils Paragraph 33 h, Absatz eins und 2 bis 3,
(3)Absatz 3,Erweckt ein Arbeitgeber fälschlicherweise oder in betrügerischer Absicht den Eindruck, dass er einen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, so darf dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als in einem Entsendungsfall. Die sich aus der Rechtsordnung des Herkunftsstaates ergebenden Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232208