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§ 34b BUAG

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 66/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34b heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2026
§ 34b01.08.202131.07.2026 BGBl. I Nr. 157/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Datenverarbeitung im BauID-System

Paragraph 34 b,

  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist hinsichtlich der in Paragraph 34 a, Absatz eins, genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Zur Ausstellung der BauID-Karte:
      1. Litera a
        Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in Paragraph 34 a, Absatz 2, genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;
      2. Litera b
        Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;
    2. Ziffer 2
      Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID-Karte, seine aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera a bis g;
    3. Ziffer 3
      Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Daten sowie zusätzlich:
      1. Litera a
        die den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer und den zuständigen Sozialversicherungsträger;
      2. Litera b
        die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
      3. Litera c
        bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;
      4. Litera d
        bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des AuslBG;
      5. Litera e
        bei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;
      6. Litera f
        vom Arbeitgeber in das BauID-System eingegebene Unterlagen gemäß Paragraphen 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;
      7. Litera g
        das Scanprotokoll einer BauID-Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes;
      8. Litera h
        die von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;
    4. Ziffer 4
      freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß Paragraph 14, ASchG.
  2. Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID-System zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems bei Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis g, sowie für die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5, Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten Daten von Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5,, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Registrierung und Ausstellung von BauID-Karten für Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5 und Arbeitgeber gemäß Paragraph 34 a, Absatz 6, dürfen folgende Daten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, von der BauID-GmbH verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in Paragraph 34 a, Absatz 2, genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;
    2. Ziffer 2
      Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbe-berechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.

Schlagworte

Firmenadresse, Firmenname, Urlaubskasse, Arbeitnehmerauskunft, Ausbildungsnachweis, Einreiseberechtigung, Baubeginnsanzeige

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279661