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§ 34a BUAG

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 66/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34a heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2026
§ 34a11.06.202231.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 73/2022
§ 34a01.08.202110.06.2022 BGBl. I Nr. 157/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ausstellung einer BauID-Karte

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach Paragraph 33 d, sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID-Karte auszustellen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Ausstellung der BauID-Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte in der Reihenfolge
    1. Ziffer eins
      aus dem Bestand nach Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,,
    2. Ziffer 2
      aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
    3. Ziffer 3
      aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID-System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des Paragraph 74, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Die BauID-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
  4. Absatz 4,Sowohl Personen im Sinne des Absatz eins,, die sich nach dem Zugang der BauID-Karte im BauID-System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID-System unentgeltlich nutzen.
  5. Absatz 5,Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID-Karte zur Teilnahme am BauID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ausstellung der Karte sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID-GmbH die Register nach Maßgabe des Absatz 2, abfragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild dieser Person speichern. Absatz 2, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID-Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH vertraglich vereinbaren.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279660