Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und
bei dynamischen BeschaffungssystemenBerechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und , bei dynamischen Beschaffungssystemen
§ 190.Paragraph 190,
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206891