Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften
§ 191.Paragraph 191,
Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206892