Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer RahmenvereinbarungAbschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen , auf Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 27.Paragraph 27,
Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 24 und 25 abgeschlossen wurde. Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 24 und 25 abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136379