Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl des wettbewerblichen Dialoges
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
die Vergabe im Wege eines nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
die technischen Spezifikationen gemäß § 83 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oderdie technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 83, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136380