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§ 28 BVergGVS 2012

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.04.2012 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
    2. Ziffer 2
      die Vergabe im Wege eines nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
    1. Ziffer eins
      die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 83, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
    2. Ziffer 2
      die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
    anzugeben.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136380