Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Form der Angebote
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
(2)Absatz 2,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(3)Absatz 3,Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
(4)Absatz 4,Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136443