Rechtstracker.at

§ 92 BVergGVS 2012

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 92 heute01.04.2012 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inhalt der Angebote

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat;
    3. Ziffer 3
      Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; gegebenenfalls Bekanntgabe des Teiles oder der Teile des Auftrages, den bzw. die der Bieter an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, um die Anforderung des Paragraph 74, Absatz eins, oder 2 zu erfüllen, bzw. Bekanntgabe des Teiles oder der Teile des Auftrages, den bzw. die der Bieter über den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, geforderten Prozentsatz hinaus an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; Bekanntgabe der bereits ausgewählten Subunternehmer. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung des Bieters, jede im Zuge der Ausführung des Auftrages eintretende Änderung auf der Ebene der Subunternehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen;
    5. Ziffer 5
      die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die Angaben, die erforderlich sind, um die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    7. Ziffer 7
      sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
    8. Ziffer 8
      die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;
    9. Ziffer 9
      allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;
    10. Ziffer 10
      Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
  2. Absatz 2,Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Schlagworte

Alternativangebot

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136444