Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Personalsenat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
(2)Absatz 2,Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40146345