Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Geschäftsverteilungsausschuss
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
(2)Absatz 2,Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40146346