Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19eParagraph 19 e
Text
Bewertung der Systemrelevanz inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
§ 19e.Paragraph 19 e,
(1)Absatz eins,Die FMA hat inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute einer Bewertung gemäß Abs. 2 zu unterziehen, wenn bei allen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören, der gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten, Die FMA hat inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute einer Bewertung gemäß Absatz 2, zu unterziehen, wenn bei allen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören, der gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten,
als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder
in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume
mindestens 40 Milliarden Euro beträgt. Dieser Betrag darf nicht die Vermögenswerte umfassen, die von der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Zusammenhang mit den mit Zentralbanken des ESZB geschlossenen Zentralbankmarktgeschäften gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die FMA hat gemäß Abs. 1 zu bewerten, ob inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die zu einer Drittlandsgruppe gehören, systemrelevant sind und für die Finanzstabilität in der Union oder im Bundesgebiet mit signifikanten Risiken verbunden sind. Für den Zweck der Bewertung hat sich die FMA insbesondere darauf zu beziehen, ob die in § 19d Abs. 4 und Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.Die FMA hat gemäß Absatz eins, zu bewerten, ob inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die zu einer Drittlandsgruppe gehören, systemrelevant sind und für die Finanzstabilität in der Union oder im Bundesgebiet mit signifikanten Risiken verbunden sind. Für den Zweck der Bewertung hat sich die FMA insbesondere darauf zu beziehen, ob die in Paragraph 19 d, Absatz 4 und Artikel 131, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Die FMA hat im Rahmen der in Abs. 2 genannten Bewertung die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, zu konsultieren, um die Risiken für die Finanzstabilität im Bundesgebiet zu bewerten, die die anderen Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts bewirken.Die FMA hat im Rahmen der in Absatz 2, genannten Bewertung die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, zu konsultieren, um die Risiken für die Finanzstabilität im Bundesgebiet zu bewerten, die die anderen Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts bewirken.
(4)Absatz 4,Die FMA hat ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts für das Bundesgebiet oder für die Union der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Wenn die FMA bei der Konsultation einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts nicht zustimmt, hat sie die zuständige Behörde, die die Bewertung gemäß Art. 48j Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung davon zu unterrichten. Die FMA hat sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum zu bemühen, spätestens drei Monate nach den voneinander abweichenden Bewertungen, mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats einen Konsens über die Bewertung und über die in Abs. 6 genannten gezielten Anforderungen zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist hat die FMA als die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz und über die in Abs. 6 genannten gezielten Anforderungen zu entscheiden.Wenn die FMA bei der Konsultation einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts nicht zustimmt, hat sie die zuständige Behörde, die die Bewertung gemäß Artikel 48 j, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung davon zu unterrichten. Die FMA hat sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum zu bemühen, spätestens drei Monate nach den voneinander abweichenden Bewertungen, mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats einen Konsens über die Bewertung und über die in Absatz 6, genannten gezielten Anforderungen zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist hat die FMA als die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz und über die in Absatz 6, genannten gezielten Anforderungen zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Die FMA kann die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts, sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, gezielten Anforderungen unterwerfen, die Folgendes umfassen können:
Die Aufforderung, dass die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umzustrukturieren hat, dass sie nicht mehr als systemrelevant gemäß Abs. 2 gilt oder dass sie für die Finanzstabilität in der Union oder in den Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt;Die Aufforderung, dass die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umzustrukturieren hat, dass sie nicht mehr als systemrelevant gemäß Absatz 2, gilt oder dass sie für die Finanzstabilität in der Union oder in den Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt;
die Auferlegung zusätzlicher Aufsichtsanforderungen an die betreffende inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts.
(7)Absatz 7,Wenn die FMA der Auffassung ist, dass eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts systemrelevante Bedeutung hat, aber von der Ausübung der Befugnisse in Abs. 6 Z 1 und § 19d absieht, hat sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung zu übermitteln, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben.Wenn die FMA der Auffassung ist, dass eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts systemrelevante Bedeutung hat, aber von der Ausübung der Befugnisse in Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 19 d, absieht, hat sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung zu übermitteln, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281292