Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20cParagraph 20 c
Text
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen
Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden, haben die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß § 20e Abs. 4 anzugeben.Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden, haben die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß Paragraph 20 e, Absatz 4, anzugeben.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.Für die Zwecke des Absatz eins, gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.
(3)Absatz 3,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut, so gilt für die Zwecke des Abs. 1 der in Abs. 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe. Wird der in Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat das Kreditinstitut dies der FMA im Rahmen seiner Anzeige mitzuteilen. Die FMA hat den beabsichtigten Erwerb zu beurteilen. Wird der Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so hat das Kreditinstitut dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Gruppe mitzuteilen. Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut, so gilt für die Zwecke des Absatz eins, der in Absatz 2, genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe. Wird der in Absatz 2, genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat das Kreditinstitut dies der FMA im Rahmen seiner Anzeige mitzuteilen. Die FMA hat den beabsichtigten Erwerb zu beurteilen. Wird der Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so hat das Kreditinstitut dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Gruppe mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gilt der in Abs. 2 genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe und die Anzeige gemäß Abs. 1 hat nur an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfolgen.Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gilt der in Absatz 2, genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe und die Anzeige gemäß Absatz eins, hat nur an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Erhält die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Mitteilung aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, so hat sie den beabsichtigten Erwerb auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281387