Rechtstracker.at

§ 20d BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20d heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 d

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

Paragraph 20 d,

  1. Absatz eins,Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 e, Absatz 4, beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 e, berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in Paragraph 20 c, Absatz eins, genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 2, schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
  4. Absatz 4,Die FMA kann die in Absatz 3, genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      das zu erwerbende Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG erfordert.
  5. Absatz 5,Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 20,, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den Paragraphen 20 bis 20 b, In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in Paragraph 20 e, als auch die in Paragraph 20 a, Absatz 2, genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
  6. Absatz 6,In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Paragraph 20 e, absehen.
  7. Absatz 7,Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e,, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281388