Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20dParagraph 20 d
Text
Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20d.Paragraph 20 d,
(1)Absatz eins,Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20e Abs. 4 beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20e berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20c Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 e, Absatz 4, beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 e, berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in Paragraph 20 c, Absatz eins, genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.
(3)Absatz 3,Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 2, schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
(4)Absatz 4,Die FMA kann die in Abs. 3 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wennDie FMA kann die in Absatz 3, genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
das zu erwerbende Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20e einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG erfordert.die Durchführung der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG erfordert.
(5)Absatz 5,Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß § 20, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den §§ 20 bis 20b. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in § 20e als auch die in § 20a Abs. 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 20,, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den Paragraphen 20 bis 20 b, In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in Paragraph 20 e, als auch die in Paragraph 20 a, Absatz 2, genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
(6)Absatz 6,In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß § 20e absehen.In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Paragraph 20 e, absehen.
(7)Absatz 7,Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß § 20e, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e,, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281388