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§ 20e BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20e heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 e

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

Paragraph 20 e,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 20 d, Absatz 3, erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Der Fähigkeit des interessierten Erwerbers, auch nach Erwerb der wesentlichen Beteiligung den Aufsichtsanforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union dauerhaft nachzukommen;
    2. Ziffer 2
      dem allfällige Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
  2. Absatz 2,Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG zu konsultieren. Für die Zwecke des Paragraph 20 d, Absatz 2 und im Hinblick auf das in Absatz eins, Ziffer 2, festgelegte Kriterium hat die FMA eine negative Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend zu berücksichtigen und kann eine solche negative Stellungnahme einen angemessenen Untersagungsgrund darstellen.
  3. Absatz 3,Die FMA darf bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Werden der FMA zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so hat sie alle interessierten Erwerber auf eine nichtdiskriminierende Art und Weise zu behandeln.
  4. Absatz 4,Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 27 b, Absatz 7, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Artikel 27 b, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die ihr im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281389