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§ 20f BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20f heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 f

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Behördenzusammenarbeit bei der Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung

Paragraph 20 f,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:
    1. Ziffer eins
      Ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
    2. Ziffer 2
      ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
    3. Ziffer 3
      eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in Paragraph 20 c, Absatz 2, genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat die FMA der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Kreditinstitutsgruppe ist und die FMA nicht zugleich auch konsolidierende Aufsichtsbehörde der Kreditinstitutsgruppe ist. Die FMA hat diesfalls ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
  3. Absatz 3,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so hat die FMA als für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn jene zuständige Behörde eine andere als die FMA ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diesfalls ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zuzuleiten.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in Paragraph 20 c, Absatz 2, genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe überschritten, so hat sich die FMA, je nach konkreter Situation, entweder mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, oder mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen zu bemühen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz eins, genannten maßgeblichen Behörden.
  5. Absatz 5,Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die FMA nicht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, so hat sie mit dieser zuständigen Behörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zu erstellen und diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zuzuleiten, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich darum zu bemühen, mit der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mitzuteilen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde dem interessierten Erwerber zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem interessierten Erwerber zuzustellen.
  6. Absatz 6,Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Artikel 27 a, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU auch von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, die nicht die FMA ist, und ist der interessierte Erwerber jedoch in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Diesfalls hat die FMA sich darum zu bemühen, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beurteilung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
  7. Absatz 7,Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 5, oder 6 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5, oder 6 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen.
  8. Absatz 8,Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, oder Artikel 27 b, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden anzugeben.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281390