Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20gParagraph 20 g
Text
Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
§ 20g.Paragraph 20 g,
Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20c Abs. 2 anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen. Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281391