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§ 20h BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20h heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 h

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

Paragraph 20 h,

Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen den interessierten Erwerber zu ergreifen, wenn er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 c, nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 d, Absatz 2, erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß Paragraph 20 d, Absatz 2, erworben hat, ruhen seine Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281392