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§ 20i BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20i heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 i

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

Paragraph 20 i,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung der in Absatz 3, genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Übertragungen notleidender Vermögenswerte;
    2. Ziffer 2
      Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, oder in einen Deckungspool gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
    4. Ziffer 4
      Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel römisch vier der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281393