Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20iParagraph 20 i
Text
Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
§ 20i.Paragraph 20 i,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt sind.Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.
(4)Absatz 4,Bei der Berechnung der in Abs. 3 genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:Bei der Berechnung der in Absatz 3, genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:
Übertragungen notleidender Vermögenswerte;
Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß § 3 Z 3 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, oder in einen Deckungspool gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind;Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, oder in einen Deckungspool gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind; Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel römisch vier der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281393