Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20jParagraph 20 j
Text
Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
§ 20j.Paragraph 20 j,
Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind. Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 i, nicht nachgekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281394