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§ 20m BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20m heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 m

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen

Paragraph 20 m,

  1. Absatz eins,Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, oder Artikel 27 i, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5,, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Absatz 3, unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.
  3. Absatz 3,Die FMA kann erforderlichenfalls schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben.
  4. Absatz 4,Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Absatz 2, innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 n, Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Absatz 3, anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.
  5. Absatz 5,Die FMA kann die in Absatz 4, genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      eines der durch den geplanten Vorgang betroffenen Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.
  6. Absatz 6,Das Kreditinstitut oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Absatz 2, dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Absatz 2, oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Artikel 27 i, der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 7 b, erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Bevor die FMA oder die sonstige gemäß Paragraph 20 l, zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Absatz 4, erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß Paragraph 20 l, zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 4, erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281397