(4)Absatz 4,Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Abs. 2 innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Abs. 3 anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Absatz 2, innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 n, Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Absatz 3, anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.