(2)Absatz 2,Für den Zweck der Beurteilung des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß § 20m Abs. 2 darstellen.Für den Zweck der Beurteilung des in Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß Paragraph 20 m, Absatz 2, darstellen.