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§ 20n BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20n heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 n

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen

Paragraph 20 n,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20 l und der gegebenenfalls gemäß Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU erhaltenen Unterlagen hat die FMA den geplanten Vorgang im Hinblick auf die Gewährleistung der Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abschluss des geplanten Vorgangs und im Hinblick auf die Risiken, denen die Kreditinstitute oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie die Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften;
    2. Ziffer 2
      finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;
    3. Ziffer 3
      die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von anderen Rechtsakten der Union dienen, insbesondere des FKG und des E-Geldgesetzes 2010, zu genügen;
    4. Ziffer 4
      die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;
    5. Ziffer 5
      die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem StGB stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
    Die FMA hat den Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs gemäß Ziffer 4 bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs angemessen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Für den Zweck der Beurteilung des in Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß Paragraph 20 m, Absatz 2, darstellen.
  3. Absatz 3,Die FMA darf bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
  4. Absatz 4,Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 27 b, Absatz 7, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die der FMA im Hinblick auf die Beurteilung gemäß Absatz eins, vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281398