(2)Absatz 2,Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, oder Artikel 27 j, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.