Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20pParagraph 20 p
Text
Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung
§ 20p.Paragraph 20 p,
Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß § 20m Abs. 2 abgeschlossen haben. Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß Paragraph 20 m, Absatz 2, abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281400