Rechtstracker.at

§ 22g BWG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 118/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22g01.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2010 · aufgehoben
§ 22g01.01.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22g23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22g01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 118/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Text

Kreditrisikomindernde Techniken

Paragraph 22 g,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  2. Absatz 2,Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:
    1. Ziffer eins
      kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;
    2. Ziffer 2
      besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;
    3. Ziffer 3
      Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.
  3. Absatz 3,Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:
    1. Ziffer eins
      die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;
    2. Ziffer 2
      die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können
      1. Litera a
        von der FMA vorgegeben sein oder
      2. Litera b
        mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, auf eigenen Schätzungen beruhen.
    Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des Paragraph 21 a, Absatz 7 und Paragraph 22 b, Absatz 9, können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.
  4. Absatz 4,Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 26 a, werden zeitgerecht erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, berücksichtigt,
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.
  5. Absatz 5,Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
  6. Absatz 6,Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.
  7. Absatz 7,Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Absatz 6, als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
  8. Absatz 8,Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.
  9. Absatz 9,Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:
    1. Ziffer eins
      Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;
    2. Ziffer 2
      diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:
      1. Litera a
        Qualitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und
        2. Sub-Litera, b, b
          die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;
      2. Litera b
        Quantitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,
        4. Sub-Litera, d, d
          die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und
        5. Sub-Litera, e, e
          die Aktualisierung der Datenreihen;
    3. Ziffer 3
      diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß Litera a und b umfassen:
      1. Litera a
        Qualitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß Sub-Litera, a, a, und
        4. Sub-Litera, d, d
          die Revision des internen Modells;
      2. Litera b
        Quantitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,
        4. Sub-Litera, d, d
          die Aktualisierung der Datenreihen und
        5. Sub-Litera, e, e
          die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;
    4. Ziffer 4
      die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;
    5. Ziffer 5
      die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.
    Die Verfahren gemäß Ziffer eins,, die Kriterien gemäß Ziffer 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Ziffer 4, haben Anhang römisch acht, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

vgl. § 103
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40123886