Rechtstracker.at

§ 4 BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zwei. Konzession

Konzessionserteilung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz eins a,Die in Absatz eins, genannten Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, haben einen Antrag auf Konzessionierung als Kreditinstitut gemäß Absatz eins, erster Satz spätestens dann zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Milliarden Euro liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
    War das Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmten Grenzen überschritten hat, gemäß Paragraph 3, WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzessionierung gemäß Absatz eins, erster Satz oder über einen Antrag auf Ausnahme von einer solchen Konzessionierung gemäß Absatz eins b bis eins d rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß Paragraph 5, als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.
  3. Absatz eins b,Abweichend von Absatz eins und eins a kann die FMA auf Antrag eines Unternehmens, das die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt, auf der Grundlage der gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 erhaltenen Informationen dieses Unternehmen im Einzelfall von der Pflicht einer Konzessionierung als Kreditinstitut gemäß Absatz eins und eins a ausnehmen und dem Antragsteller stattdessen gestatten, seine Wertpapiergeschäfte im Rahmen der bereits bestehenden Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 fortzusetzen. Die FMA hat die EBA über den Eingang eines Antrags um Ausnahme von der Konzessionierung als Kreditinstitut zu informieren.
  4. Absatz eins c,Die FMA hat bei einem Ersuchen um Ausnahme von der Konzessionierung gemäß Absatz eins b, die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe;
    2. Ziffer 2
      Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen im Bundesgebiet und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten;
    3. Ziffer 3
      die Bedeutung der von dem Unternehmen im Bundesgebiet und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.
  5. Absatz eins d,Die FMA hat die Entscheidung gemäß Absatz eins b, dem Antragsteller und der EBA mitzuteilen und im Falle einer von der Stellungnahme der EBA abweichenden Entscheidung die Gründe für die abweichende Entscheidung anzugeben. Die FMA hat ihre Entscheidung alle drei Jahre zu überprüfen.
  6. Absatz 2,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  7. Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Den Sitz und die Rechtsform;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
      1. Litera a
        eine Budgetrechnung und
      2. Litera b
        wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG
      für die ersten drei Jahre zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    5. Ziffer 5
      die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;
    6. Ziffer 5 a
      sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Ziffer 5, vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. Ziffer 6
      die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;
    8. Ziffer 7
      Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).
  8. Absatz 4,Ein ausländisches Kreditinstitut (Paragraph 2, Ziffer 13,), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;
    5. Ziffer 5
      eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  9. Absatz 5,Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    3. Ziffer 3
      ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat.
    Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.
  10. Absatz 5 a,Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend ein Unternehmen, das eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält oder halten soll, zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen, das eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält oder halten soll, niedergelassen ist, abzustimmen.
  11. Absatz 6,Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.
  12. Absatz 7,Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  13. Absatz 8,Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281342

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P4/NOR40281342