Rechtstracker.at

§ 5 BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;
    2. Ziffer 2
      die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht gewährleisten;
    3. Ziffer 2 a
      die aus dem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, vorgelegten Geschäftsplan hervorgehenden geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, wirksam und der Art, dem Umfang und der Komplexität der geplanten Bankgeschäfte angemessen sind;
    4. Ziffer 3
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Paragraph 20 b, Absatz eins, genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
    5. Ziffer 4
      durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;
    6. Ziffer 4 a
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
    7. Ziffer 5
      das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
    8. Ziffer 6
      bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
    9. Ziffer 7
      die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung oder im Aufsichtsrat oder einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines einer Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstituts stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Geschäftsleiter rechtfertigen würden; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
    10. Ziffer 8
      die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; die fachliche Eignung hat insbesondere auch ein angemessenes Verständnis der mit den Tätigkeiten eines Kreditinstituts verbundenen kurz-, mittel und langfristigen Risiken und der dadurch verursachten Auswirkungen, einschließlich ESG-Faktoren, zu umfassen;
    11. Ziffer 8 a
      die Zusammensetzung der Mitglieder der Geschäftsleitung des Kreditinstituts insgesamt hinreichend diversifiziert ist, damit ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist;

Anmerkung, Absatz eins, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,)

  1. Ziffer 9 a
    die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatz 4, sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates
    1. Litera a
      innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
      1. Sub-Litera, a, a
        dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG unterliegen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB, Paragraph 245 a, UGB oder Paragraph 15, AktG;
    2. Litera b
      bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder
    3. Litera c
      bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hält
    als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen;
  2. Ziffer 10
    mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
  3. Ziffer 11
    mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
  4. Ziffer 12
    das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;
  5. Ziffer 13
    kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt;
  6. Ziffer 14
    der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
  7. Ziffer 15
    die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, erfüllt werden.
  1. Absatz eins a,Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a zu prüfen, bevor Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Mitglieder neuerlich zu beurteilen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den betroffenen Personen um von der FMA gemäß Paragraph 46, BaSAG bestellte vorläufige Verwalter oder gemäß Paragraph 68, BaSAG bestellte Abwicklungsverwalter handelt.
  2. Absatz eins b,Ergibt die Prüfung gemäß Absatz eins a,, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein zukünftiges Mitglied der Geschäftsleitung die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass das betreffende zukünftige Mitglied der Geschäftsleitung die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor das zukünftige Mitglied seine Funktion übernimmt,
    2. Ziffer 2
      dieses Mitglied der Geschäftsleitung rechtzeitig abzuberufen oder
    3. Ziffer 3
      rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied der Geschäftsleitung die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a besitzt oder erwirbt.
  3. Absatz 2,Ein Kreditinstitut und jede gemäß Paragraph 94, geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13, oder Paragraph 103, Ziffer 5, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, erhaltenen Angaben zu übermitteln.
  4. Absatz 3,Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.
  5. Absatz 4,Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468 aus 2014, nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, konsolidierende Kreditinstitut, oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die durch die FMA als Global Systemrelevantes Institut oder als Systemrelevantes Institut eingestuft werden, beziehungsweise im Falle einer als Global systemrelevantes Institut oder als systemrelevantes Institut eingestuften Gruppe nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, konsolidierende Kreditinstitut.
  6. Absatz 5,Kredintinstitute haben die folgenden Unterlagen zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Individuelle Erklärungen betreffend die Rollen und Aufgaben aller Mitglieder der Geschäftsleitung, des höheren Managements und der Inhaber von Schlüsselfunktionen und
    2. Ziffer 2
      eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien, zu den Verantwortungsbereichen und zu den Personen, die zur Einhaltung der Vorgaben betreffend die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 39, beitragen, einschließlich deren Aufgaben.
    Die Pflicht zur Erstellung von Erklärungen gemäß Ziffer eins und der Übersicht gemäß Ziffer 2, gilt auch für Unternehmen, bei denen es sich um Antragsteller gemäß Paragraph 4, handelt; auch diese haben diese Unterlagen der FMA auf Nachfrage vorzulegen. Eine aufgrund der auf das Kreditinstitut anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften bestehende rechtliche Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung bleibt durch diesen Absatz unberührt.

Anmerkung

1. vgl. § 103
2. EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P5/NOR40281343