Rechtstracker.at
Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 93/2026
§ 6918.03.202529.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2025
§ 6917.01.202517.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 6908.07.202216.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
§ 6928.06.202107.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 6929.05.202127.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 6901.01.201928.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 76/2018
§ 6903.01.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 149/2017
§ 6929.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 6915.08.201528.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 117/2015
§ 6919.06.201514.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 69/2015
§ 6902.08.201418.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 6901.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 6922.07.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2013
§ 6931.12.201121.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 6930.04.201130.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 6931.12.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 72/2010
§ 6901.01.200830.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 108/2007
§ 6901.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 6901.06.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 32/2005
§ 6901.01.200531.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 6901.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
§ 6901.09.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
§ 6901.07.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
§ 6902.04.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 45/2002
§ 6901.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6901.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch vierzehn. Abschnitt: Aufsicht

Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, des Titels römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, durch
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, hinsichtlich der in Paragraph 9, Absatz 9, genannten Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, im Übrigen nach Maßgabe des Paragraph 15,,
    4. Ziffer 4
      in einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17,, und
    5. Ziffer 5
      Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73,, und gegebenenfalls
    6. Ziffer 6
      Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder
    7. Ziffer 7
      gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG
    im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat zu beaufsichtigen:
    1. Ziffer eins
      Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 2 und Paragraph 39 a,, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 39, Absatz 2 b, angeführten Risiken, sowie die Angemessenheit der Strategien und operativen Maßnahmen zur Erreichung der in den Plänen gemäß Paragraph 39, Absatz 7 bis 9 festzulegenden Ziele;
    2. Ziffer 2
      die Risiken, die bei Tests der digitalen operationellen Resilienz gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2022/2554 ermittelt werden;
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.
  3. Absatz 2 a,Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2, haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 4, offenzulegenden Kriterien anzuwenden. Für diese Zwecke können die FMA und die Oesterreichische Nationalbank insbesondere prüfen, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut wurde gemäß Paragraph 23 d, Absatz eins, als Systemrelevantes Institut (SRI) ermittelt;
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut ist Teil einer Kreditinstitutsgruppe;
    4. Ziffer 4
      die Tochterinstitute der unter Ziffer 3, genannten Kreditinstitutsgruppe erfüllen alle folgenden Bedingungen:
      1. Litera a
        Sie oder die überwiegende Mehrheit von ihnen gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gemäß von Artikel 27, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen;
      2. Litera b
        ihre Bilanzsummen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Milliarden Euro.
  4. Absatz 3,Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß Paragraph 39, Absatz 2 d, zu berücksichtigen haben:
    1. Ziffer eins
      Der in Paragraph 39, Absatz 2 d, genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;
    2. Ziffer 2
      der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.
    Unbeschadet Ziffer eins und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.
  5. Absatz 3 a,Die FMA kann beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Kreditinstituten mit ähnlichem Risikoprofil die verwendeten Methoden anpassen und dabei risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren verwenden, wobei die angewandten Methoden spezifische Risiken, denen ein Kreditinstitut möglicherweise ausgesetzt ist, angemessen zu berücksichtigen haben. Die FMA hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung solcher Methoden die institutsspezifische Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat die EBA über von ihr angewandte angepasste Methoden zu informieren.
  6. Absatz 3 b,Die FMA hat in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang gemäß Artikel 78, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätze und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.
  7. Absatz 3 c,Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.
  8. Absatz 3 d,Die FMA hat zu überprüfen, ob die gemäß Artikel 105, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.
  9. Absatz 3 e,Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für den Umgang mit ESG-Risiken sowie die Exposition der Kreditinstitute gegenüber ESG-Risiken zu bewerten. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition hat die FMA die Geschäftsmodelle dieser Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu berücksichtigen. Die Exposition der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen gegenüber ESG-Risiken ist auch auf der Grundlage der gemäß Paragraph 39, Absatz 7 bis 9 zu erstellenden Pläne der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu bewerten. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in Bezug auf ESG-Risiken sind an die in diesen Plänen festgelegten Ziele anzupassen. Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die gemäß Paragraph 39, Absatz 7 bis 9 zu erstellenden Pläne der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen sowie die Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben, zu bewerten.
  10. Absatz 3 f,Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Risikopositionen in Kryptowerten und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bewerten, auch unter Berücksichtigung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung von Risiken sowie der Angemessenheit der Ergebnisse der gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, in diesem Zusammenhang durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vorzunehmenden Bewertungen.
  11. Absatz 4,Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dar.
  12. Absatz 5,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
  13. Absatz 6,Entsteht der FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensleitung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Kreditinstituts der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht, so hat die FMA diesen Verdacht unverzüglich der EBA mitzuteilen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat die FMA Kontakt mit der EBA aufzunehmen, um ihre Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die FMA hat gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.
  14. Absatz 7,Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 oder Paragraph 30, Absatz 7 a, jederzeit einhalten. Verfügt die FMA nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf Grundlage der in Paragraph 73, Absatz 8, angeführten Inhalte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das betroffene angehende Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Funktion nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die FMA ist zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen. Hat die FMA Zweifel daran, ob im Zusammenhang mit einem angehenden Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eines in Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmens die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 oder Paragraph 30, Absatz 7 a, genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt werden, so hat sie einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Unternehmen zu führen, um die festgestellten Zweifel auszuräumen und um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Funktion die entsprechende Eignung besitzt oder bis dahin erwirbt. Zumindest in Bezug auf die in Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 oder Paragraph 30, Absatz 7 a, gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.
  15. Absatz 8,Falls die FMA Kenntnis davon erhält, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so hat sie die Eignung des betroffenen Mitglieds erneut zu prüfen. Die FMA hat die jederzeitige Einhaltung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 und Paragraph 30, Absatz 7 a, insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht. Die FMA muss die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einer Verlängerung ihres Mandats nicht erneut prüfen, es sei denn, die der FMA bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.
  16. Absatz 9,Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 14,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, jederzeit einhalten. Zumindest in Bezug auf die in Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des Paragraph 7 b, Absatz 14,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.
  17. Absatz 10,Falls die FMA Kenntnis davon erhält, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Leiters einer internen Kontrollfunktion geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Leiters einer internen Kontrollfunktion beeinträchtigen könnte, so hat sie die Eignung der betroffenen Person erneut zu prüfen. Die FMA muss die Eignung von Leitern interner Kontrollfunktionen bei einer Verlängerung ihrer Funktionsdauer nicht erneut prüfen, es sei denn, die der FMA bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Leiters einer internen Kontrollfunktion auswirken.
  18. Absatz 11,Die FMA kann im Rahmen ihrer Überprüfungen gemäß Absatz 7 bis 10 auf risikoorientierter Basis auch einschlägige Informationen der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwGeinholen. Die FMA kann auch um Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ersuchen, auf die in der Verordnung (EU) 2024/1620 Bezug genommen wird. Die aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1620 errichtete Behörde für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entscheidet diesfalls, ob ein solcher Zugang gewährt wird.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit, Kreditrisiko

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69/NOR40281366