(7)Absatz 7,Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a jederzeit einhalten. Verfügt die FMA nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf Grundlage der in § 73 Abs. 8 angeführten Inhalte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das betroffene angehende Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Funktion nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die FMA ist zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen. Hat die FMA Zweifel daran, ob im Zusammenhang mit einem angehenden Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eines in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmens die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt werden, so hat sie einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Unternehmen zu führen, um die festgestellten Zweifel auszuräumen und um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Funktion die entsprechende Eignung besitzt oder bis dahin erwirbt. Zumindest in Bezug auf die in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 oder Paragraph 30, Absatz 7 a, jederzeit einhalten. Verfügt die FMA nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf Grundlage der in Paragraph 73, Absatz 8, angeführten Inhalte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das betroffene angehende Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Funktion nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die FMA ist zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen. Hat die FMA Zweifel daran, ob im Zusammenhang mit einem angehenden Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eines in Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmens die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 oder Paragraph 30, Absatz 7 a, genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt werden, so hat sie einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Unternehmen zu führen, um die festgestellten Zweifel auszuräumen und um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Funktion die entsprechende Eignung besitzt oder bis dahin erwirbt. Zumindest in Bezug auf die in Paragraph 73, Absatz 7, Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, Paragraph 28 a, Absatz 3, und 5 oder Paragraph 30, Absatz 7 a, gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.