Rechtstracker.at
Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99d heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 93/2026
§ 99d29.05.202129.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 99d28.01.201928.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 112/2018
§ 99d03.01.201827.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 99d01.01.201402.01.2018 BGBl. I Nr. 184/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 d

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99 d,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 d, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 d, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 98, Absatz 5 d, jedoch bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist die Summe der folgenden Posten, die gemäß Anhang römisch eins und Abschnitt 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 ermittelt wurden:
    1. Ziffer eins
      Zinserträge,
    2. Ziffer 2
      Zinsaufwendungen,
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
    4. Ziffer 4
      Dividendenerträge,
    5. Ziffer 5
      Erträge aus Gebühren und Provisionen,
    6. Ziffer 6
      Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
    7. Ziffer 7
      Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
    8. Ziffer 8
      Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
    9. Ziffer 9
      Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
    10. Ziffer 10
      Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
    11. Ziffer 11
      sonstige betriebliche Erträge,
    12. Ziffer 12
      sonstige betriebliche Aufwendungen.
    Für die Zwecke dieses Absatzes bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegen die in Absatz eins, oder 2 genannten juristischen Personen nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117, so hat der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zu entsprechen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so hat der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz zu entsprechen, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281377