Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99eParagraph 99 e
Text
§ 99e.Paragraph 99 e,
(1)Absatz eins,Die FMA hat bei der Festsetzung der Art und des Umfangs der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:Die FMA hat bei der Festsetzung der Art und des Umfangs der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes und
eine frühere Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgrund desselben Verstoßes; die Schwere aller verhängten Sanktionen und Maßnahmen muss diesfalls auf das nach der Schwere des Verstoßes zwingend Erforderliche beschränkt sein.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderen Maßnahmen hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Sanktionen und Maßnahmen zu den nach diesem Bundesgesetz angestrebten Ergebnissen führen. Außerdem hat die FMA ihre Maßnahmen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, um zu verhindern, dass es bei der Anwendung von Sanktionen und anderen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Kumulierung oder Überschneidung kommt.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281378