(1)Absatz eins,Die FMA hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, wenn sie gegen eine natürliche oder juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten führt und sich in diesem Verfahren wegen derselben Tat der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die natürliche Person oder der Verdacht der Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt.Die FMA hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, wenn sie gegen eine natürliche oder juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 d, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten führt und sich in diesem Verfahren wegen derselben Tat der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die natürliche Person oder der Verdacht der Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt.