Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99e2Paragraph 99 e, 2
Text
Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 99e2.Paragraph 99 e, 2,
Die FMA hat das Verfahren gegen eine natürliche oder eine juristische Person wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung unverzüglich auszusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft sie davon verständigt, dass sie ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat führt und beabsichtigt, die Person weiterzuverfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281403