Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99e3Paragraph 99 e, 3
Text
Verständigung über die Erledigung des Strafverfahrens
§ 99e3.Paragraph 99 e, 3,
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage gegen die natürliche Person oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband unter Anschluss einer Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung zu verständigen, soweit diese einen Zusammenhang mit den in § 99e1 Abs. 1 angeführten Tatbeständen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Übermittlung personenbezogener Daten an die FMA gemäß § 76 Abs. 4 StPO berechtigt. Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage gegen die natürliche Person oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband unter Anschluss einer Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung zu verständigen, soweit diese einen Zusammenhang mit den in Paragraph 99 e, eins, Absatz eins, angeführten Tatbeständen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Übermittlung personenbezogener Daten an die FMA gemäß Paragraph 76, Absatz 4, StPO berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281404