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§ 99e4 BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99e4 heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 e, 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 99 e, 4,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Verständigung gemäß Paragraph 99 e, 3, hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2, einzustellen oder gemäß Absatz 3, fortzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (Paragraph 99 e, Absatz eins, Ziffer 9,).
  3. Absatz 3,Die FMA darf das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person nur insoweit fortsetzen, als dies im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist. Setzt die FMA das Verfahren fort, so hat sie tunlichst eine über das bereits abgeschlossene Verfahren hinausgehende Belastung der natürlichen oder juristischen Person zu vermeiden und von einer Wiederholung bereits im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Freiheitsstrafe

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281405