Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99e4Paragraph 99 e, 4
Text
Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens
§ 99e4.Paragraph 99 e, 4,
(1)Absatz eins,Nach Einlangen der Verständigung gemäß § 99e3 hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Abs. 2 einzustellen oder gemäß Abs. 3 fortzusetzen ist. Nach Einlangen der Verständigung gemäß Paragraph 99 e, 3, hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2, einzustellen oder gemäß Absatz 3, fortzusetzen ist.
(2)Absatz 2,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (§ 99e Abs. 1 Z 9).Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (Paragraph 99 e, Absatz eins, Ziffer 9,).
(3)Absatz 3,Die FMA darf das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person nur insoweit fortsetzen, als dies im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist. Setzt die FMA das Verfahren fort, so hat sie tunlichst eine über das bereits abgeschlossene Verfahren hinausgehende Belastung der natürlichen oder juristischen Person zu vermeiden und von einer Wiederholung bereits im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.
Schlagworte
Freiheitsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281405