Rechtstracker.at

§ 10 CEMT-DigiG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 84/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 84/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 84/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen,
    1. Ziffer eins
      nicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vor Antritt der Fahrt durchführt bzw. Änderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht rechtzeitig vornimmt,
    2. Ziffer 2
      nicht dafür sorgt, dass den Lenkerinnen bzw. Lenkern vor Antritt der Fahrt die CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das zugehörige Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes übergeben wurde bzw. diesen bei Änderungen während der Beförderung die aktualisierten Dokumente zur Verfügung stehen, oder
    3. Ziffer 3
      nicht die Fahrtenformel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Lenkerin bzw. Lenker bei Beförderungen, die mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, nicht die gültige CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes mitführt bzw. nicht auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsorganen vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Strafbar gemäß Absatz eins, ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  4. Absatz 4,Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haftet für die gegen die von ihr bzw. ihm beschäftigten Lenkerinnen bzw. Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273321