Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Zugang zu den Daten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT-VV zu übermitteln sind.Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273320