Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
2. Abschnitt
Elektronischer Datenaustausch
Rolle der Genehmigungsbehörde
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMT-VV sowie eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 CEMT-VV sowie eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273316