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§ 6 CEMT-DigiG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 84/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 84/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 84/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß Paragraph 10, CEMT-VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.
  2. Absatz 2,Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß Paragraph 10, CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln. Sie sind von der Lenkerin bzw. dem Lenker bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Absatz 2, erstellten Informationsdokumente anlegen.
  4. Absatz 4,Während der Beförderung können Änderungen bei den Fahrten in der CEMT-Plattform sowohl von den CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhabern als auch von den Lenkerinnen bzw. Lenkern, wenn diese ein eigenes Konto haben, vorgenommen werden. Durch Änderungen an den Fahrten wird ein neues Genehmigungsinformationsdokument und ein neues Fahrteninformationsdokument von der CEMT-Plattform generiert. Bei Kontrollen hat die Lenkerin bzw. der Lenker verpflichtend die aktuellen für die Fahrt gültigen Informationsdokumente den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/84/P6/NOR40273317